Verein

Vorstand

Pepe

Präsident

Tom

Vizepräsident

Schwob

Sekretär

Bützu

Kassier

Reto

Beisitzer

Aktive Mitglieder

Flo

Kusi

Passive Mitglieder

Brauni

Lüssu

Statuten

I. Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Oberaargauer Bierwanderer“ besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Zweck des Vereins:
Vermittlung von Schweizer Kultur
Förderung und Genuss der Bierkultur
Förderung des Bewusstseins für heimatliche Landschaften

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Wangen an der Aare (BE)

II. Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung;
der Vorstand;
die Revisionsstelle.

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 100.– zu leisten. Die Gelder werden für Vereinsaktivitäten, im Sinne unserer, unter Art. 2 genanntem Zwecke, verwendet.

Art. 8

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden. Es werden keine Pro-Rata-Abrechnungen erstellt. Das Austrittsgesuch muss schriftlich bis mind. 1 Monat vor der Generalversammlung an den Präsidenten gestellt werden, um für das laufende Jahr berücksichtigt zu werden.
b) Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, verhält sich ein Mitglied unehrenhaft oder schädigt die Interessen des Vereins, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

IV. ORGANE

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:
A.) Die Generalversammlung
B.) Der Vorstand
C.) Die Revisionsstelle

A.) Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 12

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.
Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 13

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

a.) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b.) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d.) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e.) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f.) Änderung der Statuten
g.) Auflösung des Vereins.

Art. 14

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr
gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen
Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung durch ein
anderes Vereinsmitglied ist unzulässig.
Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit
zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B.) Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung
auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von
selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) Präsident
b.) Vizepräsident
c.) Kassier
d.) Schreiber
e.) Beisitzer

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 17

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a.) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
b.) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d.) Organisation von Vereinsanlässe unter Einhaltung der unter Art. 2 definierten Zwecke
e.) Ein gewähltes Mitgliede des Vorstandes (Kassier) ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 18

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. Unterschriftsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes.

C.) Revisionsstelle

Art. 19

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren.

Art. 20

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

V. VEREINSVERMÖGEN

Art. 20

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen. Überschüssen, der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

Art. 22

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder
erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 23

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung vom 16.11.2016 genehmigt.

Im Namen des Vereins
Der Präsident: Der Vizepräsident:

Patrick Pfäffli Tom Pfäffli